§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der "Vermietung - Kai - Arweiler" (Vermieter) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung aller Geräte, Maschinen, und Werkzeuge. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung unseres Programms mit dem selben Mieter. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Alle Mietvertragsangebote des Vermieters sind freibleibend. Der Mietsvertrag tritt erst mit unserer Auftragsbestätigung in kraft.
§ 2 Nutzung
Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen. Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf der Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.
§ 3 Reinigung
Der Mieter bekommt seine Mietsache gereinigt und vollgetankt.
Der Mieter ist Verpflichtet bei Rückgabe der Mietsache diese wieder gereinigt und vollgetankt abzugeben. Bei nicht Verstößen werden die Kosten für Treibstoff und Reinigung nachträglich an den Mieter gestellt, bzw. werden von der Kaution abgezogen.
§ 4.1 Nutzung und Reinigung von Glühweinzapfanlagen
Der Mieter ist Verpflichtet nur nach Einweisung durch den Vermieter bzw. der beim Vermieter erhältlichen „Nutzungsanweisungen“ das Gerät zu nutzen.
Es dürfen NUR Flüssigkeiten angesaugt werden die frei von Fremdkörpern sind wie Zb. Nelken oder Orangen oder sonstiges Obst / Kernen, sonst kann es zu Schäden an den Pumpen bzw. des Gerätes an sich kommen.Bei Schäden siehe §8.
Eine Reinigung durch den Mieter erfolgt NUR mit sauberem klaren Wasser und nach „Reinigungsanweisung“ die beim Vermieter erhältlich ist.
Eine Chemische Reinigung ist NUR durch den Vermieter zulässig bzw. nach Zulassung des Vermieters. Bei Nichteinhaltung werden Folgekosten durch Schäden bzw. Überprüfung durch Dritt Firmen an den Mieter weitergegeben.
§ 4.2 Nutzung und Reinigung von Bierzapfanklagen
Der Mieter ist Verpflichtet nur nach Einweisung durch den Vermieter bzw. der beim Vermieter erhältlichen „Nutzungsanweisungen“ das Gerät zu nutzen.
Eine Reinigung erfolgt NUR durch den Vermieter. Bei Nichteinhaltung werden Folgekosten durch Schäden bzw. Überprüfung durch Dritt Firmen an den Mieter weitergegeben.
§ 5 Haftung und Schadensersatz
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, sorglosen Umgang oder Fahrlässigkeit an der Mietsache und/oder der Umgebung, sowie für Diebstahl, Verlust, Untergang und Totalschäden. Der Schadensersatz gilt immer zum Neuwert, ungeachtet der Schuldfrage! Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen.
Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 6 Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).
§ 7 Versicherung
Die Mietsache ist nicht durch den Vermieter Versichert. Es obliegt dem Mieter, die Mietsache während des Mietzeitraums selbst zu Versichern. Sollte es zu Schäden kommen, und ein Versicherungsschutz durch den Mieter bestehen, Haftet trotzdem der Mieter gegenüber dem Vermieter. Der Kontakt bzw. die Schadensregulierung MUSS durch den Mieter selbst erfolgen. Schadenssummen sind dem Vermieter nach Rechnungsstellung unverzüglich zu überweisen, ungeachtet dessen wann die Versicherung zahlt.
§ 8 Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und ggf. Vollgetankt zu übergeben. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückkabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist jederzeit nach Rücksprache mit der Vermieter möglich. Rabatte können dadurch hinfällig werden und der Mietpreis wird pro Tag berechnet. Ebenfalls steht es dem Vermieter zu, eine Entschädigung in Rechnung zu stellen, von bis zu 5 Tagesmieten.
§ 9 Untervermietung
Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung ·eines Untermietzuschlages abhängig machen.
Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der jeweils offenen Miete gemäß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät.
Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.
§ 10 Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 11 Kaution
Eine Kaution wird auf alle Mietgeräte erhoben , welche in BAR hinterlegt und auch in BAR wieder ausgezahlt wird, sofern keine Beanstandung nach §§ 7, 7.1, 7.2, 8 bestehen.
Vermietung Kai Arweiler
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